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   OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21   

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OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20288)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20288)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20288)
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Volltextveröffentlichung

  • familienrecht-deutschland.de

    Ausnahmsweise Einschränkung des Umgangsrechts; Wohlverhaltensgebot; Pflicht zur Förderung von Umgangskontakten; schuldhafte Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil; Unzulässigkeit von gegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 9 WF 208/19

    Elterliches Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21
    a) Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird, und an der das Kind als Begünstigter teilhat (Senat NZFam 2019, 883; OLG Köln FamRZ 2015, 151; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; KG FamRZ 2018, 270; OLG Hamburg FamRZ 2018, 599; OLG Bremen MDR 2018, 95; Löhnig, NZFam 2018, 32).

    Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, und es zu der Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (Senat NZFam 2019, 883; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f; Götz in Palandt, BGB 80. Aufl. § 1684 Rdn. 5).

    Daraus resultiert zugleich, daß das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen eine Umgangsregelung verstößt, vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB, Senat NZFam 2019, 883; OLG Köln FamRZ 2015, 151; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Bremen MDR 2018, 95; Löhnig, NZFam 2018, 32).

    Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH FamRZ 2012, 533; Senat NZFam 2019, 883).

  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21
    Eine Einschränkung oder gar der Ausschluß des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlaßt, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494; 2008, 845; BGH FamRZ 1984, 778; Senat, Beschluß vom 9. März 2017 aaO); hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

    Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Mißachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

    Das Außerachtlassen des beeinflußten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; Senat JAmt 2020, 103).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2017 - 9 UF 110/16

    Familiensache: Einschränkung des Umgangsrechts bei Verdacht des sexuellen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21
    Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlaßt bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat, Beschluß vom 9. März 2017 - 9 UF 110/16 - juris).

    Eine Einschränkung oder gar der Ausschluß des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlaßt, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494; 2008, 845; BGH FamRZ 1984, 778; Senat, Beschluß vom 9. März 2017 aaO); hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

    Jedenfalls sei erneut darauf hingewiesen, daß Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB nicht bereits veranlaßt bzw. gerechtfertigt sind, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat, Beschluß vom 9. März 2017 - 9 UF 110/16 - juris).

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